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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der Knig verleiht einem Pfaffen und einer Frau Zepterlehen, wodurch sie heerschildfhig werden

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159vErlangen der Heerschildfähigkeit mit Zepterlehen. Leihemöglichkeiten von Pfaffen und Frauen. Huldeid gegenüber dem Herrn. Aufgebot zum Reichsdienst und Lehensdienst östlich der Elbe.
 

 
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